Die Schule muss über jedes Fernbleiben der Schüler und Schülerinnen in Kenntnis gesetzt werden. Dies erfolgt auf schriftlichem oder mündlichem Weg, je nach Vereinbarung auf Ortsebene (siehe Schulordnung). Auf schriftliche Anfrage der Eltern können die Lehrpersonen den Schülern und Schülerinnen bei entsprechender Begründung auch erlauben, die Schule während der Unterrichtszeit zu verlassen, wenn diese persönlich von den Eltern oder Erziehungsberechtigten abgeholt werden.
Bleibt ein Schüler/eine Schülerin aus familiären Gründen (Urlaub) dem Unterricht fern, so muss die Genehmigung bei der Schulführungskraft eingeholt werden. Bleibt der Schüler/die Schülerin ohne Genehmigung der Schule fern, so ist diese Abwesenheit als unentschuldigt einzutragen und der Schulführungskraft zu melden.