Die Schulführungskraft benachrichtigt die Familien der Schüler und Schülerinnen fünf Tage vor Streikbeginn schriftlich über den angesetzten Streik. Ist ein geordneter Aufsichtsdienst nicht zu gewährleisten, entfällt der Unterricht. Davon müssen die Eltern seitens der Direktion schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Trotzdem bleibt den Eltern die Verantwortung, sich mittels Medien über eine eventuelle Absage des Streiks zu informieren.
Lehrpersonen, die nicht streiken, bleiben im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung am betreffenden Tag (auch bei Abwesenheit der Schüler und Schülerinnen) an der Schulstelle.