Organisation
des Unterrichts

Klassen - Fächer - Lehrpersonen
01

Kriterien zur Klassenbildung

 

Bei der Bildung von Parallelklassen werden folgende Kriterien angewandt:

  • Die in den Gesprächen zwischen Kindergarten und Schule gesammelten Hinweise finden bei der Bildung der ersten Klassen Berücksichtigung.
  • Mädchen und Jungen werden gleichmäßig verteilt.
  • Schüler und Schülerinnen mit psychologischem Gutachten werden nach Möglichkeit auf mehrere Klassen verteilt (je nach Beeinträchtigung).
  • Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen werden Kinder mit Migrationshintergrund nach pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten eingeteilt.
  • Fahrschüler und Fahrschülerinnen aus demselben Gebiet kommen nach Möglichkeit in dieselbe Klasse.
  • Wünsche der Eltern, wenn sie begründet sind

Den Eltern werden die Klasseneinteilung und die jeweiligen Lehrpersonen bei Schulbeginn bekannt gegeben.

 

 

02

Kriterien für die Klassen- und Fächerzuweisung

Zuweisung der Klassen und Organisationseinheiten (Teams)

Der Grundsatz der didaktischen Kontinuität soll gewährleistet sein. Bei triftigen Gründen liegt es in der Ermessungsfreiheit der Schulführungskraft, die Teams neu zusammenzusetzen.

Bei der Zuweisung der Klassen bzw. der Organisationseinheiten (Teams) werden nach Möglichkeit die Vorschläge des Lehrerkollegiums sowie die Wünsche der einzelnen Lehrpersonen berücksichtigt.

In allen Schulen, mit Ausnahme der einklassigen mit Abteilungsunterricht, sind die Lehrpersonen in Organisationseinheiten eingegliedert, die den Einsatz von mindestens zwei und nach Möglichkeit nicht mehr als drei Lehrpersonen in jeder Klasse vorsehen.

Zuweisung der Fächerkombinationen

Die Fächerkombination wird für jede einzelne Organisationseinheit festgelegt, wobei die Qualifikation und die Berufserfahrung der Lehrperson optimal zu nützen sind. Die Lehrpersonen unterbreiten der Schulführungskraft ihre Vorschläge für die Zuweisung der Fächer. Die verbindliche Zuweisung wird von der Schulführungskraft vorgenommen.

Während der Unterrichtszeit sollten sich in der Regel nicht mehr als zwei Lehrpersonen in der Klasse aufhalten. Integrationslehrer und die Mitarbeiterinnen für Integration sind von dieser Regelung ausgenommen.

Den Klassen einer Organisationseinheit werden nach Möglichkeit nicht mehr als jeweils eine Zweitsprach- und eine Religionslehrperson zugeteilt.

Die Verknüpfung zu vieler Schulstellen erschwert die Organisation des Schullebens und soll aus diesem Grunde vermieden werden.

03

Stundenpläne

Bei der Erstellung der Stundenpläne hat das Recht der Schülerinnen und Schüler auf einen effizienten und ausgewogenen Unterricht absolute Priorität.

Die Stundenpläne sind in der ersten Schulwoche der Schulführungskraft zur Genehmigung vorzulegen und werden dann den Schülerinnen und Schülern und deren Eltern zur Kenntnis gebracht.

Bei Projekten, fächerübergreifenden Angeboten, offenen Lernformen, Organisation von Lernkreisen .... wird der Stundenplan bei Bedarf abgeändert.

04

Unterrichtszeit und Stundentafel

Die Unterrichtszeit wird nach Anhören der Eltern vom Schulrat beschlossen. Vom Land vorgegeben ist eine Unterrichtszeit von 25 Wochenstunden für die 1. Klasse (ohne Pausenzeit) und 27 Wochenstunden für die   2. -5 Klasse (ohne Pausenzeit) sowie Wahlangebote im Ausmaß von 1-3 Stunden pro Woche.

Der Unterricht ist auf fünf oder sechs Tage zu verteilen (Fünf- oder Sechs- Tage-Woche). Das Lehrerkollegium legt die Jahresstundenkontingente für die einzelnen Fächer fest, die gewährleisten sollen, dass die Schüler/innen sich jene Kompetenzen aneignen können, die das Lehrerkollegium als grundlegend erachtet (siehe Curricula des Sprengels). Dabei orientiert es sich an den Landes-Rahmenrichtlinien.

Die Anzahl der Religions- und Italienischstunden sind per Landesgesetz vorgeschrieben.


Stundentafel ab dem Schuljahr 2021/2022

Fach1. Kl.2. Kl.3. Kl.4. Kl.5. Kl.
Deutsch6,55,55,555
Englisch22
Mathematik6554,54,5
GGN33333
KUT22222
Musik11111
BES32222
Religion22222
Italienisch15544
Wahlpflichtfach1+Projekt1+Projekt1+Projekt1+Projekt
Wochenstunden24,526,526,526,526,5

Schulen mit Abteilungsunterricht (ein-, zwei-, dreiklassig) haben die Möglichkeit bei Notwendigkeit und in Absprache mit der Frau Direktorin, eine Verschiebung im Ausmaß einer halben Stunde zwischen den Fächern vorzunehmen.
Beschluss des LK, 29.09.2021

05

Kriterien für die Verwendung der Teamstunden

Die Teamstunden werden verwendet für:

  • Teamunterricht

    • offene Lernformen
    • Betreuung von Schüler- und Schülerinnengruppen
    • Unterricht nach Abteilung
    • individuellen Förderunterricht
    • Betreuung von Kindern mit Migrationshintergrund

  • Begleitung bei Lerngängen und Lehrausflügen
  • Gleitenden Eintritt
  • Lernberatung
  • Dokumentation der Lernentwicklung und Reflexion
  • Supplenz-Dienste
  • Schulleitungstätigkeit
  • Aufsicht (Pausen, Mensa, Fahrschüler und Fahrschülerinnen)
06

Kriterien für die Verwendung von Auffüllstunden für Italienisch- und Religionslehrpersonen

Die Auffüllstunden auf die 20 Wochenstunden dienen der Qualitätsverbesserung der Schule.
Je nach Gegebenheit werden sie verwendet als

  • Teamstunden in Klassen mit Integrationsschülern und -schülerinnen, Kindern mit Migrationshintergrund, Schülern du Schülerinnen mit Verhaltensauffälligkeiten, in Klassen mit Abteilungsunterricht
  • Lernberatung
  • Dokumentation und Reflexion der Lernentwicklung
  • Supplenz-Dienste
  • Wahlangebote
  • Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen (bei Ausflügen)
  • Aufsicht (gleitender Eintritt, Mensa, Pausen, Fahrschüler)
07

Vertretung von Lehrern und Lehrerinnen

Bereitschaftsdienst/Vertretung

Supplenten / Supplentinnen dürfen erst ab dem 6. Tag der Abwesenheit einer Lehrperson (ärztliches Zeugnis) angestellt werden.

Bei kürzeren Abwesenheiten muss die abwesende Lehrperson mit den personellen Ressourcen einer Schulstelle (Klassen-, Italienisch-, Religions- und Integrationslehrpersonen) ersetzt werden.

Der Schulleiter/die Schulleiterin organisiert den Ersatz der abwesenden Lehrperson.

Dabei wird nach folgenden Kriterien vorgegangen:

  • Lehrperson aus dem Team, die in der betreffenden Stunde in der Klasse Teamunterricht leistet
  • Integrationslehrperson, die in der betreffenden Stunde der Klasse zugewiesen ist
  • Lehrperson aus dem Team, die in der betreffenden Stunde Teamunterricht in einer anderen Klasse leistet
  • Lehrperson aus einem anderen Team, die in der betreffenden Zeit Teamunterricht leistet
  • Lehrperson, die in der betreffenden Zeit für die individuelle Sprechstunde zur Verfügung steht
  • Integrationslehrperson anderer Klassen
  • Lehrperson mit freier Stunde (gleicht bei einer anderen Teamstunde aus)
  • Lehrperson mit freiem Tag (gleicht bei einer anderen Teamstunde aus)
  • In Ausnahmefällen, (wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind) werden Klassen zusammengenommen.


Den Supplenzdienst an einklassigen Schulen regelt die Schulführungskraft.Sollte ein Zeitausgleich von Supplenzstunden nicht möglich sein - keine Teamstunden (mehr) zur Verfügung,  besonders schwerwiegende Klassensituation -, werden die Überstunden in Absprache mit der Schulführungskraft über das Kapitel Pflichtausgaben bezahlt.

 

 

Zusammenarbeit der Lehrpersonen
01

Zusammenarbeit steht für Vielfalt, Unterschiedlichkeit und auch Gemeinsamkeit in der Wahrnehmung, in den Sichtweisen und in der Begegnung mit Neuem.

Diese Verschiedenheiten gilt es zu Gunsten einer ausgewogenen Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit und zu Gunsten eines guten Schulklimas zu nutzen, zuzulassen oder manchmal auch auszuhalten. Teamentwicklung, Umgang mit Vielfalt, das Thematisieren von Verschiedenheit, gegenseitige Achtung und das Ringen um Konsens und Kompromisse bleibt eine Herausforderung an alle an der Schule Beteiligten.

Zusammenarbeit der Lehrpersonen

  • Innerhalb der gleichen Klasse arbeiten die Lehrer und Lehrerinnen im Team zusammen und führen die Klasse in gemeinsamer Verantwortung. Auch die Lehrpersonen der 2. und 3. Sprache, die Religions-  und die Integrationslehrpersonen sind zusammen mit den anderen Lehrpersonen für die Führung der Klasse verantwortlich. Alle Beteiligten helfen mit, ein einheitliches Unterrichtskonzept zu entwickeln (L.G. 25/93, Art. 5). In periodischen Abständen (in der Regel wöchentlich) setzen sich alle Lehrpersonen eines Teams und ev. Mitarbeiterinnen zusammen, um Rückschau auf die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit zu halten und um über anstehende Fragen und Probleme zu beraten. In Verifizierungs- und Bewertungssitzungen wird der Erfolg der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemeinsam überprüft, und es werden Maßnahmen sowie Bewertungen formuliert.
  • Zusammenarbeit erfolgt auch auf Schulebene, indem gemeinsame Ziele angestrebt, formuliert, umgesetzt und evaluiert werden, indem Unterrichtsmaterialien einander zugänglich gemacht werden, indem die anfallenden Aufgaben arbeitsteilig bewältigt werden, indem schulinterne Ressourcen und Fähigkeiten der Lehrpersonen sinnvoll genutzt werden, indem Informationen aus den Arbeitsgruppen des Sprengels oder aus Fortbildungsveranstaltungen weitergegeben werden...
  • Nicht zuletzt gibt es vielfältige Formen der Zusammenarbeit auf Sprengelebene. Ein Hauptgewicht liegt in der Zusammenarbeit in Arbeitsgruppen, die unter unterschiedlichen Schwerpunkten die Schulentwicklung vorantreiben und aus Lehrpersonen der einzelnen Schulen zusammengesetzt sind.

 

Ein wichtiges Gremium bilden auch die Schulstellenleiter und -leiterinnen, welche bei ihren regelmäßigen Zusammenkünften die Anliegen der einzelnen Schulen vorbringen, sich über auftauchende Probleme austauschen, Erfahrungen und Sichtweisen einbringen und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten entwickeln und Handlungsschritte planen. Diese Form der Zusammenarbeit und gemeinsamen Planung entlastet alle Schulstellenleiter und -leiterinnen in ihrer verantwortungsvollen Tätigkeit, gibt Sicherheit und bürgt auch für ein gemeinsames Auftreten der Schulen nach außen.

Vielfältige Formen der Zusammenarbeit gibt es auch in Fachgruppen: Die Fachgruppen Italienisch, Englisch, Religion und Integration sind institutionalisiert, andere Fachgruppen treffen sich fallweise. Auch im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen finden Diskussionen und Erfahrungsaustausch Platz.

Das gesamte Lehrerkollegium trifft sich 4-5 Mal jährlich, um anstehende Beschlüsse zu fassen, aktuelle Informationen auszutauschen, über Erfahrungen (z.B. Evaluationsvorhaben) zu berichten. Weitere Aufgaben siehe unter Mitbestimmungsgremien.

Der jährliche Pädagogische Tag dient der gemeinsamen Ausrichtung an neuen oder aktuellen Zielen, der Zusammenarbeit im Sprengel und dem Austausch zwischen den Schulstellen.

Planung
01

Planung der Arbeit auf Schulstellenebene

Die gesamte Schulstelle arbeitet zusammen bei der Planung der Angebote der Pflichtquote und des Wahlbereichs, da klassenübergreifende Maßnahmen zu setzen sind. Dabei finden auch Absprachen bzgl. Zuweisung von Schüler und Schülerinnen zu den jeweiligen Angeboten, bzgl. Lernberatung, Bewertung usw. statt.

Alle Lehrpersonen arbeiten zusammen bei der Erstellung der Stundenpläne, bei der Festsetzung des jährlichen Schwerpunktthemas aus dem Leitbild und bei dessen Umsetzung und der Evaluation. Schulkonferenzen in regelmäßigen Abständen dienen der Absprache sowohl im pädagogisch-didaktischen als auch im organisatorischen Bereich.

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Planung und Verifizierung im Team

Die gesamte Unterrichtstätigkeit orientiert sich an den Landesrichtlinien, am Leitbild und am Schulcurriculum.

Planung der Arbeit in der Klasse

Jede Klasse wird von einem Lehrer- und Lehrerinnenteam, das gleichzeitig den Klassenrat bildet, in gemeinsamer Verantwortung geführt. Auch die Lehrpersonen der 2. und 3. Sprache, die Religions- und die Integrationslehrpersonen sind zusammen mit den anderen Lehrpersonen für die Führung der Klasse verantwortlich. Sie arbeiten bei der Planung der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit der ihnen anvertrauten Klasse zusammen und helfen mit, ein einheitliches Unterrichtskonzept zu entwickeln (L.G. 25/93, Art. 5).

Die Jahresplanung für die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit wird zu Beginn des Schuljahres, spätestens bis Ende Oktober für jede Klasse erstellt. Sie umfasst sowohl Beiträge jeder einzelnen Lehrperson als auch Beiträge, die in den Fachgruppen bzw. in den einzelnen Teams erarbeitet werden.

 

Die Jahresplanung setzt sich wie folgt zusammen:


Elemente der JahresplanungOrt der Dokumentation
grundlegende Lernziele und geplante Inhalte für das Schuljahr mit zeitlicher und- wenn sinnvoll -fächerübergreifender Grobplanung*
Erziehungsplan des Integrationslehrers
Lehrerregister
* Um diese Planung auch für Schüler transparent zu machen kann sie in Form einer Lernlandkarte für die Klasse gestaltet werden.
kindgerecht formulierte Lernziele mit eventuell erforderlichen individuellen AbstufungenFachmappen, Hefte, Aushang in der Klasse
Ausgangslage der einzelnen Schülerinnen und Schüler
Verifizierungs-Protokolle
Klassenordner
die Angebote der Pflichtquote und des Wahlbereichs
individuelle Lernpläne für Schüler und Schülerinnen mit Funktionsdiagnose
besondere Erziehungsziele und Erziehungsmaßnahmen (z.B.: Evaluationsvorhaben)
Ordner an der Schulstelle


Die effektiv bearbeiteten Inhalte werden in regelmäßigen Abständen im Lehrerregister eingetragen.

Die gemeinsame, wöchentliche Planung dient dem Austausch zwischen den Lehrpersonen einer Klasse, der Rückschau über die abgelaufene Woche und der Vorschau auf die kommende Zeit. Auch werden eventuelle Probleme erörtert und gemeinsam nach Lösungen gesucht. Organisatorische Notwendigkeiten werden geklärt.

Diese Planungssitzungen finden außerhalb der Unterrichtszeit statt und erstrecken sich in der Regel über zwei Stunden (bei Teilzeitaufträgen im Verhältnis weniger). Diese Planungszeit wird im Stundenplan eingetragen.
Die Lehrpersonen der 2. Sprache und die Religionslehrpersonen planen mindestens einmal im Monat gemeinsam mit den Lehrpersonen an ihrer Schulstelle (ihren Schulstellen), ansonsten regeln sie ihre Planung eigenständig (in der Fachgruppe oder an den Schulstellen). Integrationslehrpersonen planen mit dem jeweiligen Klassenrat im Verhältnis zur Anzahl der Stunden, die sie der jeweiligen Klasse zugeordnet sind. Sinnvoll ist es, wenn auch die Mitarbeiterinnen für Integration mit dem Klassenrat planen.

In Kleinschulen greifen die Lehrerteams ineinander, somit plant die gesamte Schulstelle gemeinsam.



Mögliche Inhalte einer Planungssitzung:

  • Rückblick auf die abgelaufene Woche, Besprechung eventueller Probleme, Entwicklung von  Lösungsmöglichkeiten
  • Festlegung gemeinsamer Erziehungsziele und -maßnahmen
  • Vorstellung der geplanten Lerninhalte und deren zeitliche Abfolge, Terminabsprachen, evtl. Verschiebungen im Stundenplan
  • Methodische und unterrichtsorganisatorische Maßnahmen



Verifizierung  der Unterrichtstätigkeit

Der Klassenrat trifft sich vier Mal jährlich, um eine Standortbestimmung über die durchgeführte Unterrichts- und Erziehungstätigkeit vorzunehmen und eventuelle Maßnahmen zu erörtern.

Der Koordinator / die Koordinatorin des Teams bestimmt einen Schriftführer  eine Schriftführerin und leitet die Sitzung. Das Protokoll dieser Sitzung ist in den Klassenordner einzulegen.

Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen
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Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen - Begriff und Zielsetzungen

  • Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schüler und Schülerinnen innerhalb und außerhalb des Schulareals unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen, die den lehrplanmäßigen Unterricht veranschaulichen, ergänzen und vertiefen.
  • Die Durchführung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fällt im Sinne der organisatorischen, didaktischen und finanziellen Autonomie der Schule in die Verantwortung der Mitbestimmungsgremien und der Schulführungskraft.
  • Die unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen stimmen mit den Zielsetzungen des Schulprogramms überein. Demzufolge ist die Teilnahme für Schüler und Schülerinnen und Lehrpersonen verbindlich.

 

Planung und Genehmigung

  • Das Lehrerkollegium legt didaktische Richtlinien für die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen fest.
  • Der Schulrat beschließt allgemeine Kriterien für die Organisation der Veranstaltungen, für die Dauer, die Ziele, die Anzahl der teilnehmenden Schüler und der begleitenden Lehrpersonen sowie die Finanzierung (siehe unten). Besonderes Augenmerk ist auf die Gewährung der Sicherheit der Schüler zu legen, vor allem hinsichtlich der Aufsicht und der Transportmittel.
  • Der Schulführungskraft genehmigt die Durchführung der einzelnen Veranstaltungen.

 

Finanzierung

  • Die Ausgaben für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen – unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen der Schule und der finanziellen Möglichkeiten der Familien - dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Der Schulrat legt diesbezüglich Kriterien fest. Für Härtefälle sind Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen.
  • Den begleitenden Lehrpersonen steht die Rückvergütung der Fahrtspesen und der Eintritte zu. Ab der vierten Stunde haben sie auch Anrecht auf Begleitgeld.

 

Im Rahmen der vorgegebenen Richtlinien (Beschluss der LR vom 08.06.2009, Nr. 1510) legt der Schulrat für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen folgende Regelungen fest:

  • Im Grundschulsprengel Klausen I werden Lehrausgänge und Lehrausflüge veranstaltet. Lehrausgänge finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt und dauern nur einige Stunden, während Lehrausflüge eintägige Veranstaltungen sind. Ausgenommen davon sind die „settimana azzurra“ und die Erlebniswoche „Langtaufers“ oder ähnliche pädagogisch wertvolle Aktivitäten.
  • Die Planung der Lehrausgänge und der Lehrausflüge, bei denen ein Transportmittel benötigt wird, erfolgt in der Regel zu Schulbeginn. Sie wird den Eltern bei den Elternversammlungen vorgestellt und dem Schulrat zur Genehmigung vorgelegt. Lehrausgänge werden in den Monatsplänen angeführt, der Schulstellenleitung mitgeteilt und der Schulführungskraft  schriftlich – in Ausnahmefällen telefonisch - gemeldet.
  • Die Teilnahme der Schüler und Schülerinnen an unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen ist grundsätzlich obligatorisch. Dies gilt nicht für mehrtägige Veranstaltungen (z. B. settimana azzurra, Erlebniswoche „Langtaufers“…). Mindestteilnehmerzahl dabei: 80% der Schüler und Schülerinnen (Beschluss Nr.3 des LK vom 17. 03. 03).
    Bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, die über die Unterrichtszeit hinausgehen, werden die Eltern schriftlich von der Änderung des Stundenplans in Kenntnis gesetzt.
  • Die Benützung von Privatfahrzeugen zum Transport von Schülern und Schülerinnen ist während der unterrichtsbegleitenden Veranstaltung untersagt. In Ausnahmefällen kann aber der Treffpunkt vor/nach der unterrichtsbegleitenden Veranstaltung ein anderer als die Schule sein.
    Bei Lerngängen im Ortsbereich ist bei Klassen mit geringer Schülerzahl eine Lehrperson ausreichend, außerhalb müssen die Klassen von zwei Lehrpersonen begleitet werden.
  • Bei allen Fahrten müssen die Klassen von zwei Lehrpersonen begleitet werden.
  • Eltern als Begleitpersonen werden bei Unfällen nicht zur Verantwortung gezogen. Sie sind nur über ihre persönliche Versicherung gedeckt.
  • Alle unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen können bis zum Ende des Schuljahres durchgeführt werden, dürfen aber die Sitzungen in der Bewertungswoche nicht beeinträchtigen.
  • Die Überstunden bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen werden vom Stundenberg abgebucht bzw. im Stundenkonto verrechnet. Den Zweitsprach- und Religionslehrpersonen ohne Auffüllstunden sowie Lehrpersonen mit ausschließlichem Direktunterricht können für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen bis zu 10 Überstunden ausbezahlt werden.
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Formen der unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen

 

Lehrausgänge

  • Lehrausgänge dienen der Veranschaulichung und Vertiefung von Unterrichtsthemen und finden in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Sie werden von den zuständigen Lehrpersonen geplant und unter ihrer persönlichen Verantwortung durchgeführt.

 

Lehrausflüge und Lehrfahrten

  • Lehrausflüge und Lehrfahrten ermöglichen die direkte Begegnung mit der Natur und dem Menschen, die Auseinandersetzung mit der Kulturlandschaft und den Kulturgütern der verschiedenen Epochen, die Teilnahme an Kulturveranstaltungen, den Einblick in die Welt der Arbeit und Wirtschaft und geben Anregungen zu Vertiefung und Verbesserung des Gemeinschaftslebens. Lehrausflüge sind eintägige, Lehrfahrten mehrtägige Veranstaltungen. Sie ergänzen den lehrplanmäßigen Unterricht und sollen nach fächerübergreifenden Prinzipien geplant und durchgeführt werden.

 

Sport- und Wandertage

  • Schulsporttage dienen der sportlichen Ertüchtigung der Schüler und Schülerinnen und können auch in Form von schulinternen Meisterschaften durchgeführt werden. Die Teilnahme an Schulsportveranstaltungen auf Landes- und Staatsebene gilt ebenfalls als unterrichtsbegleitende Veranstaltung.
  • Wandertage sollen die Schüler veranlassen, die Natur- und Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken sowie die Gemeinschaft zu pflegen.

 

Schulübergreifende Projekte, Schul- und Klassenpartnerschaften

  • Einzelne Klassen oder Schulen können an schulübergreifenden Projekten auf Landes- oder EU-Ebene teilnehmen mit dem Ziel, kreative Fähigkeiten zu fördern und fachliche Kenntnisse zu vertiefen. Im Rahmen von Projekten können auch Schul- oder Klassenpartnerschaften entstehen.
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Verhaltensregeln bei Unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen

  • Die Schüler und Schülerinnen müssen sich strikt an alle Anweisungen der Lehrpersonen, Experten und Aufsichtspersonen halten.
  • Die Schüler und Schülerinnen dürfen sich nicht in Gefahrenzonen begeben, auf die sie die Lehrpersonen aufmerksam gemacht haben.
  • Das Verhalten muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst sein: auf der Straße gelten die Verkehrsregeln, in Verkehrsmitteln die dortigen Verhaltensregeln, im Schwimmbad die Baderegeln, in der Bibliothek die Bibliotheksregeln, im Museum die Museumsregeln…
  • Die Schüler und Schülerinnen dürfen sich zu keinem Zeitpunkt ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Lehrpersonen von der Gruppe entfernen.
  • Die Schüler und Schülerinnen dürfen niemals körperliche Gewalt gegenüber Dritten anwenden und alles weitere, was andere verletzt.
  • Es dürfen keine gefährlichen Gegenstände (Taschenmesser, Spray, Knallkörper...) mitgebracht werden.
  • Es dürfen keine Wertgegenstände (elektronische Geräte, Handy…) mitgeführt werden.
  • Wir begegnen Menschen, Dingen und der Natur respektvoll.

 

Bei Nichtbeachtung der oben angeführten Verhaltensregeln greifen die in der Disziplinarordnung festgelegten Disziplinarmaßnahmen.

Für Lehrpersonen ist es selbstverständlich, die Aufsichtspflicht mit Sorgfalt wahrzunehmen.
Die Eltern sind während der Schulzeit von der Aufsichtspflicht gegenüber ihren Kindern entbunden, die Erziehungspflicht kann hingegen nicht abgelegt oder übergeben werden. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine Erziehung zukommen zu lassen, die unrechtmäßigen Handlungen vorbeugen soll.

Beschluss der LR vom 21.07.2003, Nr.2523: Schüler- und Schülerinnencharta, Art.2, Absatz 5,6,7,8; Art. 3, Absatz 14; -Art.2048 ZGB-

Diese Verhaltensregeln werden mit den Schülern und Schülerinnen besprochen und im Klassenraum ausgehängt. Die Eltern werden davon in Kenntnis gesetzt.
Bei unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen oder aus aktuellem Anlass werden die Schüler und Schülerinnen an die Verhaltensregeln erinnert und auf evtl. Gefahren aufmerksam gemacht.
Jede Schule kann die Verhaltensregeln im Bedarfsfall ergänzen.

Pflichtquote

Hier finden Sie alle Informationen zur Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten in unserem Sprengel. Sie können sich über die Liste der akkreditierten Vereine und den Beschluss der Landesregierung informieren, sowie das Ansuchen um Befreiung Ihres Kindes herunterladen.

Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten

 

Der Südtiroler Landtag hat mit dem Gesetz Nr. 1/2015 festgelegt, dass auf Antrag der Eltern die Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten in der Pflichtquote möglich ist. Dadurch verringert sich die Pflichtunterrichtszeit für die betreffenden Schülerinnen und Schüler. Der Antrag der Eltern um Anerkennung außerschulischer Bildungstätigkeiten ist alljährlich innerhalb  15. September eines jeden Jahres an die Grundschuldirektion Klausen I zu stellen.

 

Der Schulrat des Grundschulsprengels Klausen I hat zur Anerkennung der außerschulischen Bildungsangebote (Musikschulbesuch, Sport …) einen entsprechenden Beschluss gefasst. Nachstehend die wichtigsten Informationen:

 

Die Pflichtquote ist Teil des verpflichtenden Unterrichts und beinhaltet unterschiedliche Angebote in den einzelnen Schulfächern und fächerübergreifenden Bereichen, in Form von Projekttagen, Projektwochen und anderen Organisationsformen für Schülerinnen und Schüler der 2. bis 5. Klasse.

 

Zeitliche Festsetzung der Pflichtquote an den einzelnen Schulen:

Klausen

Mittwoch von 11:35 - 12:35 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.

 

Gufidaun

Donnerstag von 10:35 – 11:35 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.   

Lajen

Mittwoch von 11:40 Uhr bis 12:40 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt. 

Albions

Donnerstag  von  14:35 - 15:35 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.  

Ried

Donnerstag von 13:35 – 15:35 Uhr 2. Semester

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.

St. Peter/Lajen

Dienstag von 13:35 – 15:35 Uhr 2. Semester

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.  

St. Peter/Villnöß

Mittwoch von 11:50 – 12:50 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.  

St. Magdalena

Mittwoch von 11:35 - 12:35 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.

Teis

Donnerstag von 10:35 - 11:35 Uhr

Zusätzlich wird die Pflichtquote mit einem Projekt abgedeckt.

 

Schülerinnen und Schülern wird für Tätigkeiten an den Musikschulen des Landes oder bei anderen akkreditierten außerschulischen Bildungsträgern eine Unterrichtsbefreiung von der Pflichtquote im Ausmaß von maximal 34 Stunden bzw. Unterrichteinheiten pro Jahr gewährt. Dabei kann gewählt werden, ob das Kind entweder ganzjährig von einer Einheit des Wahlpflichtbereiches fehlen soll oder aber von zwei Einheiten der Pflichtquote ab dem zweiten Semester bzw. an den von der Schule festgelegten Projekttagen/Projektwochen.

Die ausgelagerten Kurse müssen ein Mindestangebot von 34 Einheiten aufweisen und sollten an Unterrichtstagen stattfinden.

Für die betroffenen Schülerinnen/Schüler besteht die Pflicht, diese anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten regelmäßig zu besuchen. Sollte die Schülerin/der Schüler die Teilnahme am außerschulischen Angebot willentlich abbrechen oder abbrechen müssen (z.B. Sportverletzung), muss der jeweilige Träger der außerschulischen Bildungstätigkeit unverzüglich die Schule informieren. Die betroffenen Kinder besuchen dann wieder die Pflichtquote an der Schule.

 

Die Schule vergütet keine Gebühren oder Mitgliedesbeiträge für den Besuch der außerschulischen Bildungsangebote, auch die Schülerversicherung kann im Falle eines Unfalles dann nicht beansprucht werden.

Für die außerschulischen Bildungsangebote wird im Bewertungsbogen der Schülerinnen/Schüler keine Bewertung eingetragen.

Wenn Schülerinnen/ Schüler für den Besuch von anerkannten Bildungstätigkeiten der Musikschulen des Landes vom Unterricht freigestellt sind und ihr Unterrichtstag deswegen vorzeitig endet, verlassen sie die Schule nach den gleichen Regeln und Bedingungen wie beim üblichen Unterrichtsende. Die Schule hat in diesen Fällen keine zusätzliche Aufsichtspflicht und der öffentlichen Hand dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Für den Zeitraum der Unterrichtsbefreiung übernehmen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung und die Aufsicht über ihr Kind.

 

                                    ______________________________

 

Die Musikschulen des Landes gelten kraft Gesetz als anerkannte (akkreditierte) Bildungsträger, während  alle anderen Verein/Organisationen und Verbände bei der jeweiligen Schule um Anerkennung ihrer Bildungstätigkeit ansuchen müssen.

 

Musikschule

Die Musikschule Klausen/Seis und der Grundschulsprengel Klausen I arbeiten seit vielen Jahren in der Pflichtquote (Singen - Grundschule Lajen) und im Wahlbereich (musikalische Früherziehung – Grundschule Teis) zusammen. Diese Zusammenarbeit wird jedes Schuljahr neu vereinbart.

Selbstverständlich werden ebenso alle weiteren Bildungstätigkeiten (Instrumentalunterricht, …) die bei einer Musikschule des Landes besucht werden, anerkannt.

 

Andere außerschulische Bildungsträger

Die Schule kann auch Bildungstätigkeiten der Schülerinnen/Schüler bei außerschulischen Bildungsträgern anerkennen. Dazu ist von den Vereinen, Verbänden und Organisationen ein Antrag um Akkreditierung an die Grundschuldirektion Klausen I zu stellen. Der Schulrat wird den Antrag prüfen. Dabei werden folgende Kriterien, wie im Beschluss der Landesregierung Nr. 721 vom 16.06.2015 festgelegt, berücksichtigt:

a)   Übereinstimmung der Bildungstätigkeit mit dem allgemeinen Bildungsauftrag der Grundschule und mit den Rahmenrichtlinien des Landes;

b)   Klarheit und Transparenz über den Bildungsträger hinsichtlich Rechtsstatus, Organisationsform und eventueller Zugehörigkeit zu einer größeren Organisation;

c)   Mehrjährige Tätigkeit mit Kindern im Grundschulalter im entsprechenden Bildungsbereich im Einzugsgebiet des Schulnetzwerkes Klausen;

d)   Transparenz über die Leiterinnen und Leiter der außerschulischen Bildungstätigkeit und deren Qualifikation;

e)   Eventuelle bisherige erfolgreiche Zusammenarbeit mit den Schulen des Grundschulsprengels Klausen I.

 

Die Anträge um Akkreditierung sind alljährlich innerhalb 31. März zu stellen. Im Anschluss daran befindet der Schulrat darüber, ob das außerschulische Bildungsangebot im darauf folgenden Schuljahr (ab September) anerkannt wird. Die Antragsteller werden schriftlich über die Beschlussfassung des Schulrates informiert.

 

Eine Landesliste der anerkannten außerschulischen Bildungstätigkeiten mit Angabe der akkreditierten Bildungsträger wird auf der Webseite des GSP Klausen I  www.klausen1.it veröffentlicht und ajourniert. Alle aufgelisteten Organisationen müssen im Grundschulsprengel Klausen I getrennt um Akkreditierung ansuchen.

 

Die von der Schule anerkannten außerschulischen Bildungsträger führen selbst ein Anwesenheitsregister über die eingeschriebenen Schülerinnen/Schüler und melden der Schule regelmäßig die Anzahl der Absenzen. Innerhalb 31. Mai jeden Jahres bestätigen die von der Schule anerkannten außerschulischen Bildungsträger das Ausmaß der effektiven Teilnahme der Schülerinnen/Schüler an den jeweiligen Bildungstätigkeiten (Bestätigung des Besuchs der außerschulischen Bildungsangebote).

 

 

Beaufsichtigung der Schüler und Schülerinnen

Jede Lehrperson ist für die ihr anvertrauten Schüler verantwortlich. Sie trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Befolgt ein Schüler/eine Schülerin  die Anweisungen der Lehrperson nicht, greifen die Maßnahmen der Disziplinarordnung.

Die Aufsicht über die Schüler und Schülerinnen wird in der jeweiligen Schulordnung geregelt. Die Schulordnung wird von der Schulführungskraft genehmigt.